Stadtsportverband Heinsberg e.V.

Satzung des Stadtsportverbands Heinsberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 29. Mai 1972 gegründet und führt den Namen "Stadtsportverband Heinsberg e.V." Er hat seinen Sitz in Heinsberg und wurde beim zuständigen Amtsgericht unter VR 70548 ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Stadtsportverband Heinsberg, im folgenden kurz Verband genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle sporttreibenden Vereine der Stadt Heinsberg werden, wenn sie Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen sind und die Satzung des Verbands durch Unterschrift ihrer vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anerkennen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Zwangsmitgliedschaft ist unzulässig.
  2. Für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes können durch Beschluss der Mitgliederversamrnlung auch Beiträge von den Vereinen erhoben werden. Es ist jedoch Beitragsfreiheit anzustreben.
  3. Die Selbstständigkeit der dem Verband angeschlossenen Vereine bleibt ohne Einschränkung erhalten. Die Mitglieder sind gleichberechtigt und verpflichten sich zu gegenseitiger Anerkennung und Achtung. Der Verband erstrebt die Förderung und Pflege aller Sportarten, um damit zur körperlichen Gesunderhaltung der Bürger der Stadt Heinsberg beizutragen.
  4. Anträge auf Mitgliedschaft im Verband sind in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand zu stellen. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Antrag, kann diesen jedoch nicht ablehnen, wenn die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verein wird von der Entscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt. Wird ein Aufnahmeantrag vom Gesamtvorstand abgelehnt, so entscheidet auf Antrag des Vereins die nächste Mitgliederversammlung des Verbandes endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluß aus dem Verband.
  2. Der Austritt ist mit einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Gesamtvorstand schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt sind.
  3. Der austretende Verein verliert jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Beschlüsse, Aufgaben und Zwecke des Verbandes verstößt oder wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Verbandes oder eines ihm angeschlossenen Vereins. Er erfolgt durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Gegen den Ausschluss kann der Verein innerhalb eines Monats vom Tage des Ausschluss-Bescheides an gerechnet, schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand des Verbandes erheben. Über den Einspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit endgültig.

§ 5 Zweck und Aufgaben

Der Verband hat u. a. folgende Aufgaben:

  1. Förderung der Zusammenarbeit aller sporttreibenden Vereine der Stadt Heinsberg,
  2. Förderung der Jugendpflege,
  3. Mitwirkung bei der Verteilung der Zuschüsse der Stadt an die Sportvereine,
  4. Beratung der Vereine in Angelegenheiten bei Behörden, Verbänden und Organisationen, die die gemeinsamen Ziele des Sports in Heinsberg betreffen,
  5. Durchführung von Stadtmeisterschaften, Sport- Werbeveranstaltungen, Sportlerehrungen, Lehrveranstaltungen, Werbung für das Sportabzeichen u.a.m.

§ 6 Kasse und Geschäftsführung

  1. Der Verband führt eine Kasse. In dieser Kasse werden nur Zuwendungen verwaltet, die für die im § 5 ausgeführten Aufgaben zweckgebunden verwandt werden.
  2. Die Kassenführung obliegt dem Kassenführer.
  3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Stadtsportverbands

Organe des Stadtsportverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand.

Die Beschlüsse der Organe des Verbandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Der Verband führt alle zwei Jahre die Mitgliederversammlung und, wenn erforderlich, außerordentliche Mitgliederversammlungen durch. Teilnahmeberechtigt sind der Gesamtvorstand und die Delegierten der Mitgliedsvereine. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Verbands oder ersatzweise ein eigens von der Versammlung dazu bestimmtes Mitglied der Mitgliederversammlung.
  2. Jeder Mitgliedsverein hat auf der Mitgliederversammlung, unabhängig von seiner Mitgliederzahl, eine Stimme. Vereine über 100 Mitglieder haben für weitere angefangene 100 Mitglieder je eine Stimme mehr, jedoch höchstens drei Stimmen. Stimmübertragung ist innerhalb des einzelnen Mitgliedsvereins bis zur Höchstzahl von drei Delegierten zulässig. Für die Festlegung der Zahl der Stimmen sind die jeweils zuletzt dem LSB NRW gemeldeten Zahlen maßgebend. Gesamtvorstandsmitglieder haben je eine Stimme.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich anzuzeigen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung können stellen:
    1. die Mitgliedsvereine,
    2. die Mitglieder des Gesamtvorstands.

    Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer eingereicht werden.

  5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine ist der Gesamtvorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Delegierten stimmberechtigt.
  7. Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist der Geschäftsführer des Verbands oder ersatzweise ein eigens von der Versammlung dazu bestimmtes Mitglied der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dann allen Mitgliedvereinen und dem Gesamtvorstand zugänglich zu machen.

§ 9 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen mit folgenden Ämtern:
    1. 1. Vorsitzender,
    2. 2. Vorsitzender,
    3. Geschäftsführer,
    4. stellv. Geschäftsführer,
    5. Kassenführer,
    6. bis zu fünf Beisitzer (ohne besondere Aufgaben),
    7. Jugendsprecherin,
    8. Jugendsprecher,
    9. Der Vorsitzende des Sportausschusses des Rates der Stadt Heinsberg oder ein vom Sportausschuss benannter ständiger Vertreter ist ebenfalls Mitglied des Gesamtvorstandes.
  2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Personen mit den unter Punkt 1 a. bis 1 e. genannten Ämtern. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten in Gemeinschaft durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird jedoch für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, für das Amt zu kandidieren, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht von mindestens einem Stimmberechtigten geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Blockwahlen sind möglich.
  4. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Verbandes; er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Falls ein Gesamtvorstandsrnitglied vorzeitig ausscheidet, bestimmt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Nachfolger:für jedes seine Ämter für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann einen kommissarischen Nachfolger auch wieder abberufen.
  6. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat als Mitglied des Gesamtvorstand in den Organen des Verbands nur eine Stimme, auch wenn es im Gesamtvorstand mehr als ein Amt hat. Seine etwaigen Stimmen als Delegierter seines Vereins in der Mitgliederversammlung sind davon nicht betroffen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer.Sie haben die Kasse des Verbandes alle zwei Jahre zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die beantragte Satzungsänderung ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ergehen muß. Die Einladung muß den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Heinsberg zwecks Verwendung der Förderung des Sports.

§ 13 Ehrenamtspauschale

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für evtl. Vertragsinhalte und Vertrags beendigungen.

§ 14 Schlussbestimmung

Außer bei "Jugendsprecher" und "Jugendsprecherin" sind bei allen Amts- und Personenangaben beide Geschlechter gemeint.

§  15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversamrnlung am 16. September 2013 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.